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Ehe- und Familienrecht, national und international



Ihr gutes Recht – das aktuelle Thema: Der neue Versorgungsausgleich
Geschrieben von: Rechtsanwältin Richter, Fachanwältin für Familienrecht   
Mittwoch, den 17. März 2010 um 15:29 Uhr

Die Scheidung einer Ehe führt nicht nur in menschlicher Hinsicht zu einem Neuanfang. Die Regelung der Trennungsfolgen schafft eine neue finanzielle Situation für jeden Ex-Gatten.

 

In den meisten Fällen muss das bisherige Familieneinkommen nunmehr zwei neuen Haushalten zur Verfügung stehen, die gemeinsamen Konten aufgelöst, der Hausrat untereinander verteilt, das gemeinsame Vermögen aber auch die gemeinsamen Schulden aufgeteilt, der eigene Vermögenszuwachs während der Ehe (Zugewinn) mit dem Ex-Gatten ausgeglichen werden und vieles mehr....

 

Wurde während der Ehezeit in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt oder aber die private Altersvorsorge, wie Rentenversicherung, Betriebsrente o.ä. aufgebaut, so muss grundsätzlich zwingend das Familiengericht bei der Scheidung auch die Rentenansprüche der Ehegatten ausgleichen und auf das jeweilige Rentenkonto übertragen

 

Dieses Ausgleichsprinzip hat sich seit 01.09.2009 durch das Inkrafttreten des neuen Versorgungsausgleichsgesetzes nunmehr grundlegend geändert. Die neue Regelung führt in vielen Fällen dazu, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte, der also während der Ehezeit weniger Altersvorsorge aufgebaut hatte, wirtschaftlich wesentlich besser dasteht, als nach altem Recht.

 

Bisherige Rechtslage

 

Wurde der Scheidungsantrag bis zum 01.09.2009 eingereicht, so gilt grundsätzlich das alte Recht, wenn das Scheidungsverfahren bis 31.08.2010 in erster Instanz abgeschlossen wird.

 

Danach erfolgt eine „Bilanzierung“ der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften über die gesetzliche Rentenversicherung. Hierzu muss zunächst ermittelt werden, welchen Wert die privaten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Dies erfolgt in zwei Schritten.

 

Zunächst wird mit Hilfe der Barwertverordnung ein Barwert ermittelt. Der Barwert wird dann in einem zweiten Schritt fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Auf Grundlage der dort geltenden Berechnungsvorschriften wird er in eine Monatsrente der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet. Danach werden alle so ermittelten Anrechte saldiert. Der Ehegatte mit dem höheren Saldo gibt dessen Hälfte an den anderen Ehegatten ab, vorrangig durch Übertragung oder Begründung gesetzlicher Rentenanwartschaften.

 

Da sich die einzelnen privaten Anrechte von einander stark unterschieden, führt der Ausgleich oft zu „Wertverzerrungen“. Das Problem ist nämlich, dass für den selben Barwert man in der gesetzlichen Rentenversicherung in aller Regel deutlich niedrigere Rentenrechte als in der betrieblichen oder privaten Altersvorsorge erhält. Diese Umrechnung führt daher in den meisten Fällen dazu, dass beide Ehegatten eben nicht hinsichtlich der in der Ehe erwirtschafteten Versorgungsausgleichsrechte wegen Alters und Invalidität tatsächlich gleichgestellt wurden. In den meisten Fällen wird damit der ausgleichsberechtigte Ehegatte, der meistens dann während der Ehe nicht erwerbstätig war, „benachteiligt“.

 

Dies soll sich durch das neue Gesetz ändern.

 

Neue Rechtslage

 

 Hat die Ehe lediglich bis zu drei Jahren gedauert, so erfolgt der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten. War die die Ehe länger als drei Jahre, wird wie bislang der Versorgungsausgleich durch das Gericht – auch ohne Antrag – ermittelt.

 

Grundsatz des neuen Rechts ist, dass jedes einzubeziehende Anrecht einzeln ausgeglichen wird und zwar ohne Umwandlung in Anrechte der gesetzlichen Versicherung.

 

Künftig werden daher alle in der Ehezeit erworbenen Anrechte, jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt werden und zwar jeweils innerhalb des betreffenden Versorgungssystems. Das kann dazu führen, dass zu  Gunsten der ausgleichsberechtigten Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes entsteht. Ausnahmsweise sollen nach der gesetzlichen Regelung Anwartschaften extern geteilt werden. Das bedeutet, dass Anrechte der ausgleichsberechtigten Personen bei einem anderen Versorgungsträger begründet werden.

 

Fazit:

Das neue Recht ermöglicht eine gerechtere Verteilung der Versorgungsanrechte für den Fall des Alters und der Invalidität, die während der Ehe angespart wurden, in dem es in den meisten Fällen wirtschaftlich jeweils zur Hälfte zugeordnet wird. Für die Ausgleichspflichtigen, vielfach die Erwerbstätigen während der Ehezeit, bedeutet diese neue Rechtslage aber, dass sie jeweils die Hälfte ihrer tatsächlich angesparten Versorgung zu Gunsten des Ex-Gatten abgeben müssen.

Durch Vereinbarungen können die Ehegatten in bestimmten Grenzen aber die gesetzlichen Folgen abändern. Um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden oder zu minimieren, empfiehlt sich daher eine Fachberatung, wenn sich die Trennung anbahnt, oder bereits besteht.
 
Der Ehevertrag – ein Instrument der Vernunft
Geschrieben von: Rechtsanwältin Richter, Fachanwältin für Familienrecht   
Montag, den 15. März 2010 um 15:36 Uhr

Das Familienrecht regelt die Rechte und Pflichten der Paare, die sich während der intakten Ehe, aber insbesondere nach einer Trennung oder gar Scheidung ergeben. So finden sich gesetzliche Regelungen zu verschiedenen Unterhaltsarten, zur Vermögensauseinandersetzung, zum Namensrecht, zum Zugewinn, zum Versorgungsausgleich und vieles mehr. Die Rechtsprechung konkretisiert zudem die gesetzlichen Vorgaben.

 

Mit einem Ehevertrag können nun Paare -bis zu gewissen Grenzen- gesetzliche Regelungen modifizieren oder gar ausschließen. Damit kann mit einer ehevertraglichen Regelung der im Einzelfall bestehenden familiären und insbesondere wirtschaftlichen Situation individuell Rechnung getragen werden.

 

Häufig schließen Paare einen gesonderten Ehevertrag, um damit den Güterstand der Zugewinngemeinschaft auszuschließen. Damit erfolgt kein Ausgleich des während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten, indem der Ehepartner mit dem höheren eigenen Gewinn die Hälfte seines Mehrbetrages dem anderen abgeben muss. Insbesondere bei Selbständigen , die womöglich im Falle der Scheidung keinen wirtschaftlichen Schiffsbruch erleiden möchten, ist dieser Weg empfehlenswert.

 

Insbesondere aber nach der Unterhaltsreform 2008 ist es in vielen Fällen bedeutsam geworden, auch Regelungen zum nachehelichen Unterhalt zu treffen. Dies empfiehlt sich vor allem für Paare, bei denen ein Partner erwerbstätig sein soll und der andere die Hauhaltsführung  und die Kindererziehung übernehmen soll. Aber auch für erwerbstätige Paare mit hohen Einkommensunterschieden.

 

Vor der Entscheidung eines Ehevertrages, insbesondere dessen konkreten Inhalts sollte jeder Partner nicht nur die gesetzlichen Regelungen kennen, sondern vor allem auch die Grenzen deren Abänderbarkeit, die die Rechtsprechung vorgibt. Über sinnvolle Regelungsmöglichkeiten beraten Rechtsanwälte, vorzugsweise Fachanwälte für Familienrecht und Notare. 

 

Mehr zu diesem Thema erfahren Sie auch beim Seminar „Der Ehevertrag – damit Sie wissen was Sie tun!“ jeweils  um 19:00Uhr , M\S\L Maier Rechtsanwälte , Wilhelmstr. 12, 70182 Stuttgart. Termine im Jahr 2010 bitte telefonisch erfragen. Teilnahme ist aufgrund begrenzter Teilnehmerzahl nur nach vorheriger Anmeldung unter 0711 1642421 möglich.

 
Die Unterhaltsreform 2008 – rechtliche Anpassung an ein verändertes Familienbild?
Geschrieben von: Rechtsanwältin Richter, Fachanwältin für Familienrecht   
Montag, den 25. Februar 2008 um 15:38 Uhr

Ab 1. Januar 2008 hat das deutsche Unterhaltsrecht grundlegende Änderungen erfahren. Wer profitiert vom neuen Recht, wer hat das Nachsehen? Wird die sog. Zweitehe besser gestellt? Kann die geschiedene Ehefrau noch mit Unterhalt rechnen? Wird die sog. Hausfrauenehe zum Auslaufmodell? Und wo bleiben die Kinder?

  

Anlass der Reform und deren Ziele:

Steigende Scheidungszahlen, vermehrte Gründungen von „Zweitfamilien“ mit Kindern nach Scheidung der ersten Ehe und eine zunehmende Zahl von Kindern, deren Eltern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben oder die alleinerziehend sind, prägen zunehmend das heutige Gesellschaftsbild. Hinzu kommt aber auch eine geänderte Rollenverteilung innerhalb der Ehe, bei der immer häufiger beide Partner erwerbstätig sind oder auch nach einer erziehungsbedingten Unterbrechung ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen. Diese geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse und der damit einhergehende Wertewandel bildeten –nach Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung-  den  Anlass für das „neue“ Unterhaltsrecht.

Neben der grundsätzlichen Vereinfachung des Unterhaltsrechts verfolgt die Gesetzesänderung vornehmlich das Ziel der Stärkung des Kindeswohls, zum anderen aber auch die Stärkung der Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten für den eigenen Unterhalt zu sorgen. 

 

Kindesunterhalt:

Wesentliche Neuerungen erhält die Kindesunterhaltsbestimmung. Zunächst wird die Höhe des Mindestunterhalts für ein Kind durch eine gesetzliche Definition bestimmt. Die Kindergeldverrechnung wird stark vereinfacht. Auch die Unterscheidung unterschiedlicher Sätze für Osten und Westen der Republik entfällt. Die für die Kindesunterhaltsbestimmung maßgebende Düsseldorfer Tabelle 2010 trägt diesen Neuerungen Rechnung. Sie ist abrufbar unter www.olg-düsseldorf.de

 

Die neue Rangfolge der Unterhaltsberechtigten: Absoluter Vorrang des Kindesunterhalts / Entlastung der neuen Partnerschaft des Unterhaltspflichtigen/ Besserstellung des nicht verheirateten alleinerziehenden Elternteils

Im Gegensatz zur alten Rechtslage haben minderjährige und sog. priviligierte volljährige Kinder künftig absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsbedürftigen. Ihnen folgen im „zweiten Rang“ –untereinander gleichrangig- Elternteile, die wegen Kindesbetreuung unterhaltsberechtigt sind (oder im Falle einer Scheidung oder Trennung wären), unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren.

 

Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen und mit steigender Anzahl der Unterhaltsberechtigten wird sich das neue Recht damit erheblich auf den Unterhalt der geschiedenen Frau auswirken, die nach altem Recht bei Betreuung der gemeinsamen Kinder noch Vorrang vor der neuen Lebensgefährtin des geschiedenen Mannes hatte. Nach neuem Recht muss zudem der betreuende Elternteil bei Kindern, die älter als drei Jahre alt sind zumindest während der Zeit, in welcher die Kinder im Kindergarten, in der Schule o.ä. betreut werden, durch  Erwerbstätigkeit zum eigenen Unterhalt beitragen. 

 

Die Unterhaltshöhe des geschiedenen Partners wird auch nicht mehr nach dem sog. „Lebensstandard“ der früheren Ehe bemessen. Das neue Recht verlangt, dass in vielen Fällen  der Unterhalt sowohl in der Höhe, als auch in der Dauer zukünftig beschränkt werden muss.

 

Die neue Partnerschaft des geschiedenen Unterhaltsberechtigten, sog. Zweitehe, aus der Kinder hervorgegangen sind,  aber auch ein weiterer alleinerziehender Elternteil werden damit im Gegensatz zur alten Rechtslage –finanziell- entlastet.

 

Fazit:

Die Versorger- und Hausfrauenehe wird obsolet. Vorausschauende und auf Sicherheit bedachte während der Ehe Kinder betreuende Partner werden –trotz-Kindern- öfter als bisher nur kurz auf Berufstätigkeit verzichten können. Allen anderen wird geraten sein für den Fall des Scheiterns der Ehe nach kurzer Dauer sich durch vertragliche Regelungen abzusichern. Das Nachsehen werden wiederum diejenigen haben, die der Doppelbelastung der Kindeserziehung und Berufstätigkeit nicht gewachsen sind oder diejenigen, die nach Scheitern der Ehe keinen beruflichen Anschluss wieder finden.

Die Politik ist gefordert schnell, ausreichend und qualitativ gute Betreuungsangebote anzubieten. Die Nachfrage nach qualifizierten Betreuungsplätzen wird aber auch den Markt für private Anbieter weiter öffnen.

 

Ändert sich bei Anwendung des neuen Rechts die Unterhaltshöhe um mindestens 10%, so können auch bereits bestehende (titulierte) Unterhaltsforderungen abgeändert werden.