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Fernwärmenetz als Modernisierungsmaßnahme - Duldungspflicht des Mieters? |
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Geschrieben von: Rechtsanwalt Karaman
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Dienstag, den 16. Februar 2010 um 19:48 Uhr |
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Der BGH hat sich mit Urteil vom 24.09.2008 mit der Frage beschäftigt, ob der Anschluss einer Wohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz eine Modernisierungsmaßnahme darstellt, zu deren Duldung der Mieter nach § 554 Abs. 2 BGB verpflichtet ist.
Die Wohnung des Mieters war mit einer Gasetagenheizung ausgestattet. Der Vermieter wollte das alte Mehrfamilienhaus an das Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz anschließen. Der Mieter hat sich dagegen gewehrt, woraufhin es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen ist. Der BGH hat nun entschieden, dass der Anschluss der Wohnung an Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz eine Maßnahme zur Einsparung von Energie ist, die der Mieter nach § 554 II 1 BGB grundsätzlich zu dulden hat. Dies führe zu einer Ersparnis an Energie zur Erzeugung von Wärme für Heizung und Warmwasser im Vergleich zu der vorhandenen Gastetagenheizung.
Der Mieter brauche eine solche Maßnahme nur dann nicht zu dulden, wenn sie für ihn, seine Familie oder einen anderen Haushaltsangehörigen eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde (§ 554 II 2 bis 4 BGB). Im Rahmen dieser Interessenabwägung wird nämlich das finanzielle Interesse des Mieters, einer evtl. unzumutbaren Erhöhung der Miete oder der Betriebskosten gegenüber zu stehen, geschützt.
Im vorliegenden Fall hatte jedoch der Vermieter auf eine modernisierungsbedingte Mieterhöhung nach § 559 BGB verzichtet, obwohl er die Möglichkeit einer Mieterhöhung unter Berücksichtung der ortsüblichen Vergleichsmiete hatte. Diese Mieterhöhung spielt jedoch bei der Härteklausel des § 554 II BGB keine Rolle, so der BGH.
Damit hat der BGH noch einmal klargestellt, dass hier eine umfassende Interessenabwägung zwischen der Parteien stattzufinden hat. Der Mieter sei nicht völlig schutzlos gestellt. Es müssen jedoch gewisse Umstände vorliegen, die zu einer Unzumutbarkeit für den Mieter führen. Nur in diesen Fällen braucht der Mieter die Modernisierungsmaßnahme nicht zu dulden.
Beachtet werden sollte in diesem Zusammenhang noch die Verpflichtung des Vermieters, eine anstehende Modernisierungsmaßnahme dem Mieter rechtzeitig mitzuteilen und die Möglichkeit des Mieters, in diesem Falle den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen.
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