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Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.09.2007 entschieden, dass eine isolierte Endrenovierungsklausel in einem Wohnraummietvertrag unwirksam sei, weil sie den Mieter gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteilige.
Der Mietvertrag zwischen den Parteien sah folgende Regelung vor :
"Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert gemäß Anlage zurückzugeben."
In der Anlage hieß es dann:
"Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben......"
Der BGH führte hierzu aus, dass aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Mieters diese Klausel dahingehend verstanden wird, dass die Wohnung bei Auszug in jedem Fall frisch renoviert sein muss oder jedenfalls seit der letzten Renovierung keine Abnutzungsspuren aufweisen darf. Eine solche uneingeschränkte Endrenovierungsverpflichtung in einem Formularwohnraummietvertrag sei unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteilige (§ 307 Absatz 1 Satz 1 BGB).
Der BGH hat schon mehrmals entschieden, dass eine Regelung im Mietvertrag dann unwirksam ist, wenn sie den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben. Nach Ansicht des BGH kommt es also auf den Zeitpunkt der letzten Renovierung sowie auf den Zustand der Wohnung bei seinem Auszug an. Dies gilt auch dann, wenn den Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses keine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen trifft.
Denn logischerweise würde die Wirksamkeit einer solchen Klausel dazu führen, dass der Mieter die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann zu renovieren hat, wenn er beispielsweise dort nur kurze Zeit gewohnt hat oder kurz zuvor (freiwillig) Schönheitsreparaturen vorgenommen hat.
Die Entscheidung des BGH ist damit im Hinblick auf seine nunmehr gefestigte Rechtsprechung über Schönheitsreparaturklauseln sowie ähnlichen Problemen nicht überraschend.
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