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Das OLG Celle hat in einer Entscheidung vom 27.11.2007 ausgeführt, das der Beitritt eines weiteren Mieters zu einem Mietvertrag der Schriftform genügt, wenn der Vermieter mit dem neu eintretenden Mieter unter Bezugnahme auf den Mietvertrag den Beitritt schriftlich vereinbart und der bisherige Mieter lediglich formlos diesem Beitritt zustimmt.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Mieter 1 mit dem Vermieter am 09. März 2006 einen schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen. Der Mieter 2, der dem Mietvertrag beitreten wollte, hat mit dem Vermieter am 31. März 2006 eine schriftliche Vereinbarung getroffen, nach dessen Wortlaut der Mieter 2 ab dem 01. April 2006 mit allen Rechten und Pflichten in den bereits bestehenden Mietvertrag beitreten sollte. Der Mieter 1 hatte diesem Nachtrag lediglich formlos zugestimmt.
Der Mieter 2 meinte daraufhin, dass der Mietvertrag lediglich zwischen dem Mieter 1 und dem Vermieter bestehe und sein Mietbeitritt unwirksam sei, weil dieser nur zwischen ihm und dem Vermieter abgeschlossen sei und der Mieter 1 diesem Beitritt nicht schriftlich zugestimmt habe. Das OLG Celle hat ausgeführt, dass ein Mietbeitritt grundsätzlich keiner Form bedürfe, sondern vielmehr auch nur mündlich vereinbart werden könne (vgl. BGHZ 65, 49 ff.).
Weiter wurde darauf hingewiesen, dass auch das Schriftformerfordernis des § 550 BGB, wonach ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wird, der Schriftform bedarf, beachtet worden ist. Dieser Schriftform ist im vorliegenden Fall dadurch gewahrt, dass der Vermieter und der Mieter 2 durch den Nachtrag vom 31. März 2006, der auf den Mietvertrag vom 09. März 2006 ausdrücklich Bezug nimmt, den Mietbeitritt schriftlich dokumentiert haben. Denn die Regelung in § 550 BGB bezweckt in erster Linie den Schutz eines späteren Grundstückserwerbers. Dieser soll in die Lage versetzt werden, sich vollständig über die auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten des Mietvertrags zu unterrichten.
Diese Funktion sei durch den im Nachtrag schriftlich fixierten Mietbeitritt des Mieters 2 gewährleistet. Einer schriftlichen Zustimmungserklärung des ursprünglichen Mieters 1 bedürfe es daher nicht. Im Übrigen hat das OLG Celle klargestellt, dass im Falle einer Vertragsübernahme durch einen anderen Mieter nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Schriftformerfordernis dann gewahrt ist, wenn der Eintretende seine Mieterstellung anhand einer Urkunde nachweisen kann, die ausdrücklich auf den ursprünglichen Mietvertrag Bezug nimmt (vgl. BGH NZM 1998, 29). Die Zustimmung des ausscheidenden Mieters zu dieser Vereinbarung ist nicht formbedürftig (vgl. BGH NZM 2005, 584).
Aus diesen Überlegungen hat das OLG Celle den Erst-Recht-Schluss gezogen, in dem es ausführt, dass wenn schon im Falle der Vertragsübernahme die Zustimmung des ausscheidenden Mieters nicht der Schriftform bedürfe, müsse dies Erst Recht in dem Fall gelten, in dem ein weiterer Mieter dem Mietvertrag beitrete. Schließlich hat das OLG Celle in dieser Entscheidung herausgearbeitet, dass es sich bei dem Nachtrag zwischen dem Mieter 2 und dem Vermieter nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, um einen Schuldbeitritt, sondern um einen Vertragsbeitritt, einen sogenannten Mietbeitritt handelt. Denn Sinn und Zweck der Abrede sei nicht nur, dass der Mieter 2 den Verpflichtungen des Mieters 1 aus dem Mietvertrag beitreten sollte. Vielmehr sollte dem Mieter 2 auch die Rechte aus dem Mietvertrag zustehen, denn er sollte mit dem Mieter 1 selbst Mieter werden.
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